Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

Satzung

„Verein der Eltern und Förderer des Evangelischen Kindergartens

in Bad Lippspringe“

 

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Verein der Eltern und Förderer des Evangelischen Kindergartens in Bad Lippspringe“

2) Es ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Bad Lippspringe

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung, die durch den Kindergarten verwirklicht werden. Dies geschieht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Aufgaben und Ziele des Kindergartens.

5) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Die Verteilung der Mittel erfolgt zweckgerecht durch den Vorstand. Hierbei ist der Kindergarten zu beteiligen. Die Mittel müssen in Übereinstimmung mit dem Kindergarten verteilt werden.

 

 

§2 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen sein.

2) Über die Beitrittsanträge entscheidet der Vorstand.

3) Der jederzeit mögliche Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird frühestens wirksam am Ende des Monats, der aus den Zugang der Erklärung folgt.

 

 

§3 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.

 

 

§4 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Beisitzer, sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2) Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung einzelnd mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

3) Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so muß durch Stimmzettel abgestimmt werden.

 

 

§5 Tätigkeit des Vorstands

1) Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.

2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten im eigenen Namen die Mitglieder des Vereins gerichtlich und außergerichtlich in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtfähigen Vereins durch seinen Vorstand gesehen ist.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über Ausgaben sind schriftliche Stellungnahmen der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen und bei der Abstimmung mitzuzählen. Beschlüsse über Ausgaben, die die voraussichtlichen Einnahmen eines Geschäftsjahres übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Regelung gem. §5 Nr. §, Abs. 2 der Satzung hat nur eine interne Wirkung und soll keine Beschränkung der Vertretungsmacht nach Außen darstellen.

4) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokollbuch zu führen; jeweilige Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

§6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Änderungen beschlossen werden sollen. Die Einladung sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung abzusenden.

2) Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.

3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen; das jeweilige Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstands und zwei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

§7 Finanzieller Angelegenheit des Vereins

1) Der Verein erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und durch Spenden.

2) Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu dem in §1 Absatz 4 genannten Vereinszweck verwandt werden; das gilt auch für etwaige Gewinne. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder auf Anteile am Vereinsvermögen.

 

 

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Bad Lippspringe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31.12. des folgenden Jahres.

 

 

§10

Die Arbeit des Vereins beginnt am 3. Juni 1983.