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Verpflegungskosten

Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung

der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund des Evangelischen Kirchenkreis

Paderborn in Ergänzung zu Punkt 5. des Aufnahmevertrages#

 

Der Leitungsausschuss des Verbundes hat gemäß § 51 (3) Kinderbildungs-Änderungs-Gesetz NRW (KiBiz) und in Anlehnung an die Entgeltordnung der Trägergemeinschaft der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh die folgende Entgeltordnung für die Verpflegung in den Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund des Evangelischen Kirchenkreis Paderborn beschlossen.

 

§ 1   Geltungsbereich

Diese Entgeltordnung gilt für die gemeinsame Verpflegung der Kinder, die im Verbund der  Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Paderborn angeboten wird.

 

§ 2 Höhe und Zahlungsmodus

 

1. Für die Verpflegung der Kinder wird zur Finanzierung des Sach- und Personalkostenaufwandes 

    nach § 51 (3) des Kinderbildungsgesetzes NRW ein Entgelt erhoben.

 

2.  A. Das Entgelt beträgt derzeit monatlich 43,25 € und ist für 12 Monate zu entrichten.

 

B. Das Entgelt beträgt bei Kindern, die bis zu zwölfmal monatlich die Verpflegung in Anspruch

       nehmen, derzeit monatlich 25,25 € und ist für 12 Monate zu entrichten.

 

Eine Festlegung der oben aufgeführten gewählten Variante (A oder B) ist für ein Kindergartenjahr (August bis Juli) im Voraus festzulegen. (siehe Anlage)

 

3. Kann der Caterer/die Köchin die Verpflegung des Kindes aufgrund von Allergien oder besonderen

     Bedarfen bei Erkrankungen nicht sicherstellen, so entfallen die Sachkosten.

Die Pauschale für anteilige Personalkosten i.H.  5,75 € pro Monat sind zu entrichten.

Hierfür ist ein ärztliches Attest ist erforderlich.

 

 

§ 3   Umfang der Zahlungspflicht

 

1. Die Pflicht zur Entrichtung entsteht mit dem 6. Werktag des Monats, in dem das Kind nach dem      

     Aufnahme- und Betreuungsvertrag aufgenommen wurde.

 

2. Kinder, die über die Mittagszeit betreut werden, nehmen an der gemeinsamen Mittagsverpflegung

    der Einrichtung teil.  Bezug  Aufnahmevertrag Punkt 3.

 

3.  Die Zahlungspflicht endet bei Vertragskündigung nach Punkt 8 des Aufnahmevertrages.

 

 

§ 4   Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist der/die Personenberechtigte, mit denen der Träger einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 5   Erstattung

 

1.  Die Kalkulation und Höhe des Essensgeldes nach § 2 berücksichtigt von vornherein nicht nur die

     möglichen Schließungszeiten, sondern auch Fehlzeiten eines Kindes in der Einrichtung. Eine

     Essensgelderstattung scheidet damit grundsätzlich aus.

 

2.  Ausnahmen von dem in § 5 Absatz 1 beschriebenen Grundsatz sind möglich, wenn der Zeitraum

     entschuldigter Fehlzeiten eines Kindes den Zeitraum von 15 Werktagen überschreitet.

In diesem Fall folgt am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres eine Erstattung des Anteils, der zur Finanzierung des Sachkostenaufwandes dient in Höhe von 2,00 € pro Tag.

 

 

§ 6   Fälligkeit und Zahlungsweise

 

1. Das Entgelt ist zum 15. des jeweiligen Monats fällig.

 

2.  Die Zahlungen sind bargeldlos auf das angegebene Konto zu entrichten.

Für den bargeldlosen Einzug des Verpflegungsbeitrags ist ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen.  Können Beiträge bei erteiltem SEPA-Basis-Lastschriftmandat nicht abgebucht werden und entstehen dem Träger dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe von dem Beitragsschuldner zu tragen.